Die Onlineredaktion des Landtags hat einen Artikel zu der öffentlichen Anhörung veröffentlicht.

 

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Anhörung der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt im Landtagsausschuss

Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt

Halle/Magdeburg, 21.04.2017 – Gestern fand im Ausschuss für Inneres und Sport des Landtages Sachsen-Anhalt eine Anhörung zur beabsichtigten Änderung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) statt. Alle an der Sicherstellung des Rettungsdienstes Beteiligten – Krankenkassenverbände, Kassenärztliche Vereinigung, Landesärztekammer, Arbeitsgruppe in Sachsen-Anhalt tätiger Notärzte und Landeskrankenhausgesellschaft – waren eingeladen, zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung mündlich Stellung zu nehmen. 

Die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt (KGSAN) begrüßte die ab 2019 beabsichtigte Öffnung des Anwendungsbereiches des Rettungsdienstes für Nahverlegungen. Somit obliegen nun sowohl Nah- als auch Fernverlegungen zwischen medizinischen Einrichtungen den Rettungsdiensten.

Kritisch sah und sieht die KGSAN den Umstand, dass die Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Begleitung bei Verlegungsfahrten nach wie vor den Krankenhäusern auferlegt wird und hierfür keine Regelung zur Kostenerstattung vorgesehen ist. Aus der Praxis wissen wir, dass Krankenhausärzte, die eine medizinisch notwendige Verlegungsfahrt ärztlich begleiten, oft ihre Rückfahrt von dem aufnehmenden Krankenhaus selbst und auf eigene Kosten (Taxi) organisieren müssen. Zudem ist es den Krankenhäusern organisatorisch gar nicht möglich, das notwendige ärztliche Begleitpersonal pauschal vorzuhalten, weil Verlegungen kaum planbar sind: Meistens handelt es sich um Notfälle, die schnell in ein anderes Krankenhaus verlegt werden müssen. Sinnvoller wäre es, die Rettungsdienste auch mit der Arztgestellung für die notwendige ärztliche Begleitung bei Verlegungsfahrten zu betrauen. Andernfalls wäre zumindest eine gesetzliche Vergütungsregelung für die Arztgestellung erforderlich.

Ebenfalls kritisch bewertete die KGSAN den neu vorgesehenen Bußgeldtatbestand bei Nichtgestellung von Krankenhausärzten bei der Notarztgestellung. § 23 des Rettungsdienstgesetzes regelt, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Notärzte für die Notarztversorgung zu stellen hat. Krankenhäuser müssen der KV die Notärzte auf Anforderung zur Verfügung stellen. Auch hier werden die Kliniken ungebührlich belastet und können entsprechend ausgebildete Ärzte dann nicht in ihrem regulären Krankenhausbetrieb einplanen. Das führt in vielen Fällen zu Lücken in Bereichen, in denen nach anderen Vorschriften ein bestimmter Arzt anwesend sein muss. Auch hier wäre es viel sinnvoller, den Rettungsdiensten die Notarztgestellung zu überantworten. Hilfsweise - vor allem im Hinblick auf den neuen Bußgeldtatbestand, der mit bis zu 50.000,00 Euro bewehrt ist – forderte die KGSAN, dass zumindest das Verfahren zur Befreiung von der Gestellungspflicht gesetzlich geregelt ist.

Am 7. Februar 2017 hatte die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen. Unter Berücksichtigung der gestrigen Anhörungsergebnisse erfolgt nun eine Empfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport an den Landtag Sachsen-Anhalt, der nach abschließender Lesung über das neue Rettungsdienstgesetz abstimmen wird.