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Satzung der KGSAN

Satzung

der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V.

in der geänderten Fassung vom 10.04.2019

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1)   Die Vereinigung führt den Namen „Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V.“ (nachfolgend „Krankenhausgesellschaft“) und ist ein Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern und ihrer Verbände im Land Sachsen-Anhalt.

2)   Die Krankenhausgesellschaft hat ihren Sitz in Halle (Saale).

 

 

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

1)   Die Krankenhausgesellschaft als eine Vereinigung der Krankenhausträger und ihrer Verbände hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahrnehmung der grundsätzlichen Belange des Gesundheitswesen durch Hinwirken auf eine der Würde des Menschen verpflichtete, humane, bedarfsgerechte, leistungsfähige, wirtschaftliche und finanziell abgesicherte Versorgung der Bevölkerung durch eigenverantwortlich tätige Krankenhäuser mit pluraler Trägerstruktur sowie durch die von Krankenhausträgern selbst oder als Mehrheitsgesellschafter betriebenen Medizinischen Versorgungszentren (Krankenhaus-MVZ) sowie Pflegeschulen mit eigenem Rechtsträger, an denen ausschließlich Mitgliedskrankenhäuser beteiligt oder organisiert sind (Pflegeschulen);
  1. Unterstützung der Mitglieder und deren Krankenhaus-MVZ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, Vertretung der gemeinsamen Interessen der angeschlossenen Krankenhäuser und deren Krankenhaus-MVZ sowie die Förderung des Austausches von Erfahrungen und Informationen auf dem Gebiet des Krankenhauswesens und dem Gebiet der Gesundheitsversorgung in Krankenhaus-MVZ sowie Pflegeschulen;
  1. Erarbeitung von Stellungnahmen zu Krankenhausfragen und Fragen der Gesundheitsversorgung in Krankenhaus-MVZ und Pflegeschulen sowie Abgabe von Erklärungen gegenüber Behörden und anderen Institutionen;
  1. Beratung von Behörden und anderen Institutionen bei der Vorbereitung oder Durchführung von das Krankenhauswesen oder der Gesundheitsversorgung in Krankenhaus-MVZ sowie Pflegeschulen betreffenden Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsvorschriften;
  1. Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten;
  1. Information der Mitglieder und deren Krankenhaus-MVZ sowie deren Pflegeschulen über Entwicklungen und Entscheidungen im Krankenhauswesen und ihre Beratung in Grundsatzfragen;
  1. Unterstützung der Fortbildung von Mitarbeitern der Krankenhäuser und Mitarbeitern der Krankenhaus-MVZ sowie der Pflegeschulen.
  1. Die Krankenhausgesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte wahrzunehmen, die mit dem in Abs. 1 definierten Satzungszweck in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus kann sich die Krankenhausgesellschaft an anderen Organisationen beteiligen, diese gründen oder Zweigniederlassungen errichten.
  1. Die Arbeit der Krankenhausgesellschaft gestaltet sich in Zusammenarbeit mit ihrem Spitzenverband.

 

 

 

 

§ 3 Mitglieder

 

  1. Als Mitglieder können der Krankenhausgesellschaft Träger von Krankenhäusern und ihrer Verbände im Land Sachsen-Anhalt angehören.
  1. Der Antrag auf Aufnahme in die Krankenhausgesellschaft muss schriftlich gestellt werden und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung auf Antrag des abgelehnten Bewerbers über den Aufnahmeantrag.
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt aus der Krankenhausgesellschaft und ist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September eines Jahres erklärt werden. Bei Einstellung des Krankenhausbetriebes kann der Austritt auch mit einer Frist von 3 Monaten zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung erklärt werden.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Ausschluss. Hierüber entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat das Recht, vor der Entscheidung gehört zu werden. Der Ausschluss ist aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, bei vereinsschädigendem Verhalten nach Abmahnung, bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Jahresbeitrag hinaus bei Mahnung und Androhung des Ausschlusses.
  1. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen der Krankenhausgesellschaft.
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, die Einrichtungen der Krankenhausgesellschaft und die Beratung durch die  Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.
  1. Die Krankenhausgesellschaft erhält von ihren Mitgliedern Beiträge, die als Jahresbeiträge für jedes Geschäftsjahr erhoben werden. Die Jahresbeiträge sollen, bei einer nach den Grundsätzen kaufmännischer Sorgfalt und Vorsicht erstellten Vorausberechnung, die Kosten der Tätigkeit des Verbandes decken.

 

§ 4 Organe

 

Organe der Krankenhausgesellschaft sind die Mitgliederversammlung (§ 6) und der Vorstand (§ 7).

 

§ 5 Beirat, Fachausschüsse

 

Neben den in § 4 genannten Organen werden der Beirat (§ 9) und Fachausschüsse (§ 10 ) gebildet.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Jedes Mitglied entsendet in die Mitgliederversammlung je wirtschaftlich selbständiges Krankenhaus und je Verband einen stimmberechtigten Vertreter.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Krankenhausgesellschaft. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Grundsätze, nach denen die Aufgaben der Krankenhausgesellschaft entsprechend der Zweckbestimmung gemäß § 2 wahrzunehmen sind;
  1. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Genehmigung der Jahresrechnung;
  1. Entlastung des Vorstandes;
  1. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  1. Wahl des Vorstandes;
  1. Wahl des Rechnungsprüfers;
  1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Anrufung der Mitgliederversammlung durch das auszuschließende Mitglied;
  1. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge bei Ablehnung durch den Vorstand;
  1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
  1. Beschlussfassung über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft.
  1. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei der Festsetzung der Beitrags- und Gebührengrundsätze, der Bezugsgrößen, der Höhe der Beiträge und Gebühren und bei der Festlegung der Fälligkeit und des Einzugsverfahrens ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich frei, jedoch dürfen unterschiedliche Festlegungen nicht ohne sachlichen Grund, d. h. nicht willkürlich erfolgen. Soweit die Mitgliederversammlung über Jahresbeiträge und Gebühren beschließt, kann sie diesen Beschluss jeweils auf das gesamte Geschäftsjahr erstrecken, in dem der Beschluss gefasst wird, d. h. mit Rückwirkung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres. Soweit kein Beschluss über den Jahresbeitrag gefasst wird, gilt die Beitragsregelung des Vorjahres.
  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich bis spätestens Ende des dritten Quartals statt. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das von einem Viertel der Mitglieder oder vom Vorstand beschlossen wird. Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzuladen.
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse über Änderungen der Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln, im Übrigen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Schriftliche Stimmübertragung ist möglich. Der Beschluss über die Auflösung der Krankenhausgesellschaft bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzustellen.

 

§ 7 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und höchstens 12 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtung der Trägerpluralität für vier Jahre gewählt werden. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen dem öffentlichen (ohne Universitätskliniken), zwei dem freigemeinnützigen, zwei dem privaten Trägerbereich und ein Vorstandsmitglied dem Bereich der Universitätskliniken angehören. Der Vorstand beschließt die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch geheime Abstimmung unter Leitung des Wahlausschusses gewählt, der aus drei von der Mitgliederversammlung durch Zuruf gewählten Personen besteht. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst zwei Vorstandsmitglieder für den öffentlichen Bereich, dann zwei Vorstandsmitglieder für den freigemeinnützigen Bereich, dann zwei Vorstandsmitglieder für den privaten Bereich, anschließend das Mitglied des Bereichs der Universitätskliniken und sodann die übrigen Vorstandsmitglieder. Bei den jeweiligen Wahlgängen sind die Kandidaten gewählt, die auf der Wahlliste für den jeweiligen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Jedes Mitglied kann für jeden Kandidaten eine Stimme abgeben.
  1. Der Verband wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden zusammen mit dem ersten Stellvertreter oder dem zweiten Stellvertreter oder durch den ersten Stellvertreter zusammen mit dem zweiten Stellvertreter.
  1. An den Vorstandsitzungen nimmt der Geschäftsführer und der Beirat mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den ersten und zweiten Stellvertreter. Der Vorsitzende und der erste und zweite Stellvertreter sollen nicht derselben Trägergruppierung angehören.
  1. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Arbeit der Krankenhausgesellschaft nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt wird.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.
  1. Der Vorstand regelt die weiteren Einzelheiten seiner Arbeit in einer Geschäftsordnung, die insbesondere die Modalitäten der Einladung, Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung und Sitzungstermine regelt.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, nimmt der Vorstand nach Anhörung des Beirates für den Rest der Wahlperiode eine Ersatzwahl vor. Sind mehr als ein Drittel der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder vor Ablauf der Wahlperiode ausgeschieden, kann die Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitgliedes auf der nächsten Mitgliederversammlung über die Durchführung einer Nachwahl für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder entscheiden. Dies gilt auch, soweit bereits Ersatzwahlen nach Satz 1 erfolgt sind.
  1. Scheidet eine Person, die in den Vorstand oder einen Ausschuss gewählt ist, bei dem Träger aus, der Mitglied im Verband ist, so verliert diese Person ihr Amt. Das gleiche gilt, wenn der Träger als Mitglied ausscheidet. Der Vorstand kann in diesen Fällen der betroffenen Person Gaststatus für den Rest der Wahlperiode einräumen.

 

§ 8 Geschäftsführung

 

1)   Für die Vorbereitung der Beschlüsse des Vorstandes und deren Ausführung sowie für die Erledigung der laufenden Geschäfte richtet der Vorstand eine Geschäftsstelle ein.

  1. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dieser leitet die Geschäftsstelle und ist der unmittelbare Vorgesetzte der Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
  1. Der Geschäftsführer nach Absatz 1 kann durch den Vorstand zum besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Diesem obliegen:
  • die Führung aller laufenden Geschäfte der Krankenhausgesellschaft,
  • die Umsetzung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplans und
  • die Wahrnehmung der Arbeitgeberrechte gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Geschäftsstelle einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen. Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken ist der besondere Vertreter nicht berechtigt. Der besondere Vertreter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand regelt die Befugnisse des besonderen Vertreters in einer allgemeinen Dienstanweisung auch einschränkend und kann diesem auch für den Einzelfall Weisungen erteilen.

 

§ 9 Beirat

 

  1. Zur Bewertung von Krankenhausfragen und zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat unter Berücksichtigung der Trägerpluralität gebildet.
  1. Dem Beirat gehören die Vorsitzenden der Fachausschüsse (§ 10) und im Verhinderungsfall deren Stellvertreter an. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit zusätzlich bis zu 4 Mitglieder berufen.
  1. Der Beirat wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Auf Antrag des Vorstandes oder von 4 Beiratsmitgliedern ist der Beirat ebenfalls einzuberufen.
  1. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstandsvorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder vom Geschäftsführer einberufen und geleitet.
  1. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

 

§ 10 Fachausschüsse

 

  1. Zur Beratung von Sachfragen, zur Behandlung von Einzelfragen und zur Förderung des Erfahrungsaustausches kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Bei der Auswahl der Sachgebiete und bei der Berufung der Mitglieder ist auf den ärztlichen Dienst, den pflegerischen Dienst und den Verwaltungs- und Wirtschaftsdienst der Krankenhäuser Rücksicht zu nehmen. Die Berufung von sachkundigen Personen, die nicht Vertreter von Mitgliedern sind, ist zulässig.
  1. Jeder Fachausschuss wählt nach Möglichkeit aus dem Kreis der Mitgliedervertreter einen Vorsitzenden und einen weiteren Vertreter für den Beirat.
  1. Die Arbeitsergebnisse der Fachausschüsse sind dem Vorstand vorzulegen. Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an den Sitzungen der Fachausschüsse teilnehmen und werden rechtzeitig eingeladen.

 

§ 11 Auflösung

 

Bei Auflösung der Krankenhausgesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt noch vorhandenes Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung und Betreuung schwerstkranker Personen im Bereich des jetzigen Sachsen-Anhalt.

 

§ 12 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.